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Eigenheimbeitrag
Bei der Altersvorsorge-Eigenheimbeitrag spricht man von einem Zwischenentnahmemodell
zur Finanzierung des selbst genutzten Wohneigentums. Der Anleger kann
hierbei min. Euro 10.000 und max. Euro 50.000 förderungsunschädlich
aus Altersvorsorgeverträgen entnehmen, wenn er das Geld unmittelbar
zur Herstellung oder Anschaffung von selbst genutztem inländischen
Wohneigentum verwendet. Bedingung ist nur, daß das Geld ohne Aufzinsung
in mtl. gleichbleibenden Raten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr wieder
zurück in die Altersvorsorge fließt. Diese Möglichkeit
besteht aber nicht bei betrieblicher Altersversorgung, Entnahmen aus Direktversicherungen,
Entnahme aus Pensionsfonds oder einer Pensionskasse.
Riesterbanksparpläne eignen sich vor allem für Ältere
und zum Vorsparen fürs Eigenheim im Rahmen des Altersvoprsorge-Eigenheimbeitrages.
Sie bieten zwar nur mäßige Renditen, sie sind aber besser
kalkulierbar als die übrigen Varianten (Riesterversicherung und
Fondsbasierte Riesterversicherungen).
Sparer ab 50
Banksparpläne sind insbesondere für Sparer geeignet, deren
Zeit bis zur Rente relativ kurz ist. Für diese Gruppe ist der
Abschluss einer Riesterrentenversicherung mit zu hohen Kosten verbunden.
Eine Anlage in fondsbasierte Riesterprodukte mit hohem Aktienanteil
sind infolge der möglichen starken Schwankungen mit hohen Risiken
verbunden. Fondsbasierte Produkte bieten bei den relativ kurzen
Laufzeiten kaum noch Renditevorteile gegenüber den Banksparplänen
bei gleichzeitig höherem Risiko.
Sparer mit dem Ziel Eigenheim
Riester-Sparer können aus ihrem Vorsorgekapital zwischen 10.000,--
und 50.000,-- Euro für die Finanzierung ihres Eigenheims nutzen.
Nur Banksparpläne stellen sicher, dass alle Einzahlungen, Zulagen
und gutgeschriebene Zinsen ungeschmälert für die Finanzierung
des Eigenheims genutzt werden können.
Aber einfaches "Lossparen" ist noch
nicht möglich, da nur Angebote genutzt werden können, die
vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn zertifiziert
worden sind. Der Anbieter benötigt die zur Förderung notwendige
Zertifizierung. Um ein Produkt "Riesterfähig" zu erklären
müssen folgende Merkmale erfüllt sein. Hierbei ist zu bemerken,
dass die Zertifizierung ist kein Qualitätsurteil ist. Es bestätigt
nur die nachfolgenden Voraussetzungen:
- Die Beiträge müssen monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich erfolgen.
Eine Einmalzahlung ist nicht möglich.
- Der Vertrag muss min. bis zum 60 zigsten
Lebensjahr laufen. Eine vorherige Entnahme ist nicht machbar. Evtl.
Beitragsfreistellung sind unschädlich.
- Die Zahlungen aus der privaten Vorsorge
müssen in Form einer lebenslangen Rente erfolgen. Ein individueller
Auszahlungsplan ist auch möglich. Erfolgt ein Auszahlungsplan,
so muss min. 10 Prozent des ursprünglich gebildeten Kapitals
in eine lebenslange Rente umgewandelt werden, die ab dem Alter von
85 Jahren ausgezahlt wird.
- Bei Rentenbeginn muss sichergestellt sein,
dass die eingezahlten Beiträge vorhanden sind (Bruttobeiträge
vor Kosten).
- Es muss ein sogenannter Sockelbeitrag vorliegen,
damit ein Anspruch auf die Förderung besteht (Mindestbeitrag).
- Es besteht eine Offenlegungspflicht der
Vertriebs- und Verwaltungskosten gegenüber dem Kunden, auch
bei Wechsel des Anbieters. Die Kosten werden auf min. 10 Jahre verteilt.
- Der Kunde hat ein Anrecht auf Information.
Es muss durch die Anbieter ein genaue Aufklärung erfolgen.
Diese Informationspflicht des Anbieters gilt während der gesamten
Vertragslaufzeit und umfasst den Kontostand, die Verwendung der
eingezahlten Beiträge, die einbehaltenen Kosten und die erzielten
Erträge.
Jeder Sparer kann den Anbieter wechseln und den
angesparten Betrag auf seinen neuen Vertragspartner übertragen.
Ist das geeignete Produkt gefunden, muss geklärt werden, ob die
persönliche Voraussetzung des Sparer vorliegen. Die staatliche
Förderung erhält nur der Sparer, der Pflichtbeiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet, also im folgenden:
- Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und
Auszubildende),
- Angestellte im öffentlichen Dienst,
- Beamte,
- Pflichtversicherte Selbständige (Handwerker),
- Landwirte,
- Wehr- und Zivildienstleistende einschließlich
Zeitsoldaten,
- Arbeitslose, Krankengeldempfänger,
- Eltern im gesetzlichen Erziehungsurlaub,
- Ehegatten von Personen, die nach obigen
Kriterien erfüllen.
Die Vorteile der auf einem Banksparplan basierten
Riesterversicherung sind:
- Steuervorteil
nach § 10 Abs. 1 ESTG können die Beiträge einschließlich
Zulagen steuerlich geltend gemacht werden.
- Rentenversteuerung
Die Rente die ausgezahlt wird, unterliegt mit dem Ertragsanteil
der Einkommensteuer (§ 22 ESTG).
- Rentenauszahlung
Anders als bei den privaten Rentenversicherungen, schreibt der Gesetzgeber
eine Auszahlung als lebenslange Rente vor. Es kann aber ein individueller
Auszahlungsplan durch den Anbieter erfolgen. Allerdings muss min.
10 Prozent des Guthaben im Alter von 85 Jahren noch zur Verfügung
stehen.
- Anbieterwechsel
Ein Anbieterwechsel in jederzeit möglich bei einer Einhaltung
der Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende. Das bis
dahin gebildete Kapital wird direkt an den neuen Anbieter übertragen.
- Zulagen
Die Zulagen sind von der individuellen Situation abhängig.
Die Zulagen steigen. In der Regel bietet der Anbieter eine Dynamikvereinbarung
an.
- Sicherheit
Kein Abtretung- und Verpfändungsrecht des Vertrages.
- Riesterversicherung
Um ein Produkt "riesterfähig" zu erklären müssen
folgende Merkmale erfüllt sein. Hierbei ist zu bemerken, die
Zertifizierung ist kein Qualitätsurteil, es bestätigt
nur die nachfolgenden Voraussetzungen:
- Die Beiträge müssen monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich erfolgen.
Eine Einmalzahlung ist nicht möglich.
- Der Vertrag muss min. bis zum 60-zigsten
Lebensjahr laufen. Eine vorherige Entnahme ist nicht machbar. Evtl.
Beitragsfreistellungen sind unschädlich.
- Die Zahlungen aus der privaten Vorsorge
müssen in Form einer lebenslangen Rente erfolgen. Ein individueller
Auszahlungsplan ist auch möglich. Erfolgt ein Auszahlungsplan,
muss 10 Prozent des ursprünglich gebildeten Kapitals in eine
lebenslange Rente umgewandelt werden, die ab dem Alter von 85 Jahren
ausgezahlt wird.
- Bei Rentenbeginn muss sichergestellt sein,
das die eingezahlten Beiträge vorhanden sind (Bruttobeiträge
vor Kosten).
- Es muss ein sogenannter Sockelbeitrag vorliegen,
damit ein Anspruch auf die Förderung besteht (Mindestbeitrag).
- Es besteht eine Offenlegungspflicht der
Vertriebs- und Verwaltungskosten gegenüber dem Kunden. Auch
bei Wechsel des Anbieters. Die Kosten werden auf min.10 Jahre verteilt.
- Der Kunde hat ein Anrecht auf Information.
Es muss durch die Anbieter eine genaue Aufklärung erfolgen.
Diese Informationspflicht des Anbieter gilt während der gesamten
Vertragslaufzeit und umfasst den Kontostand, die Verwendung der
eingezahlten Beiträge, die einbehaltenen Kosten und die erzielten
Erträge. Jeder Sparer kann den Anbieter wechseln und den angesparten
Betrag auf seinen neuen Vertragspartner übertragen.
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